§ 20 ASiG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Redaktionelle Abkürzung
- ASiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 805-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,
- 3.entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 4.entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark geahndet werden.