Versionsverlauf

§ 20 ASiG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Redaktionelle Abkürzung
ASiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. 2.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,
  3. 3.
    entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  4. 4.
    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark geahndet werden.