§ 105a LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Personalräte der Hochschulen gemäß § 105 einerseits sowie die Personalräte der Hochschulen, die die sonstigen Hochschulbeschäftigten vertreten, und die Personalräte der Universitätskliniken andererseits können sich auf Landesebene jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft (Landespersonalrätekonferenz) zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzungen sind zu veröffentlichen.
(2) Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehört die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
(3) Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen und Universitätskliniken nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der Landespersonalrätekonferenzen entsprechend § 40 von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Landespersonalrätekonferenz.
(4) Reisen zu den Sitzungen der Landespersonalrätekonferenzen gelten als Dienstreisen der Personalratsmitglieder in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.