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  • ab 28.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16a GOLT - Teilnahme an Ausschusssitzungen per Videokonferenz

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Personen, die dem Landtag nicht angehören, kann die Möglichkeit eröffnet werden, zur öffentlichen Sitzung eines Ausschusses per Videokonferenz zugeschaltet zu werden. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.