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§ 4 KGG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

(1) 1Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. 2Die Beteiligten können vereinbaren, dass sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. 3In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.

(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich abzuschließen.