§ 109 HGO - Veräußerung von Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für dieÜberlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.
(3) 1Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. 2Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.