§ 39 LFischGEinziehung des Fischereischeines
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.