§ 88 GemO - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen mit Privatrechtsform
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, vertritt der Beigeordnete die Gemeinde, dessen Geschäftsbereich der öffentliche Zweck des Unternehmens zuzuordnen ist. Ist der öffentliche Zweck des Unternehmens mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über die Vertretung der Gemeinde. Der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, wählt der Gemeinderat widerruflich die weiteren Vertreter; für die Wahl gilt § 45 sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeister oder Beigeordneten und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen.
(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, anderenfalls der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeisters oder Beigeordneten den Ausschlag.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertreter der Gemeinde in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
(4) Die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan eines Unternehmens haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen.
(5) Die zuständigen Organe der Gemeinde haben insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung im Sinne der §§ 179 bis 240 des Aktiengesetzes und der §§ 53 bis 59 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 87 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Angelegenheiten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu beraten und können darüber Beschlüsse fassen. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Unternehmen im Bereich der Energieversorgung mit der Maßgabe, dass die Vertreter der Gemeinde die zuständigen Organe der Gemeinde über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu unterrichten haben. Die zuständigen Organe der Gemeinde können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung einen Beschluss über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten herbeiführen.
(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.