Versionsverlauf

§ 24 PatAnwO - Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Der Präsident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Präsident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.