§ 26 Ärzte-ZV

Bibliographie

Titel
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Amtliche Abkürzung
Ärzte-ZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8230-25

(1) Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuss mitzuteilen.

(3) In dem Beschluss ist die Ruhenszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.