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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 JuZuV - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Oberste Dienstbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist das Ministerium der Justiz.

(2) Die Dienstaufsicht in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit üben aus

  1. 1.
    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,

    2. b)

      die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,

  2. 2.
    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,

    2. b)

      die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht.

(3) 1Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei diesem Gericht tätigen Bediensteten. 2Die Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors erstreckt sich nicht auf die Richterinnen und Richter dieses Gerichts.