§ 12 ThürRAVG - Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen sowie im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach § 6 Abs. 5 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.