§ 9 UZwGBw - Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
- Redaktionelle Abkürzung
- UZwGBw
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-6
Unmittelbarer Zwang darf nach Maßgabe der Vorschriften des 3. Abschnittes nur angewandt werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,
- 1.um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern,
- 2.um sonstige rechtswidrige Störungen der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen, wenn sie die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährden,
- 3.um eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme oder eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr zu erzwingen.