§ 59 ThürDG - Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung. In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist eine Disziplinarverfügung Gegenstand der Klage, so kann das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Es kann die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben oder zugunsten des Beamten abändern. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.
(2) Hat das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.