§ 10 HBKG - Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.
(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.
(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig.
(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und können finanziell unterstützt werden.