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§ 34 MG NRWMelderegisterauskunft

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
MG NRW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad und
  3. 3.
    Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweitere Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. 1.
    Tag und Ort der Geburt,
  2. 2.
    frühere Vor- und Familiennamen,
  3. 3.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. 4.
    Staatsangehörigkeiten,
  5. 5.
    frühere Anschriften,
  6. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  7. 7.
    gesetzlichen Vertreter sowie
  8. 8.
    Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag der Geburt,
  3. 3.
    Geschlecht,
  4. 4.
    Staatsangehörigkeiten,
  5. 5.
    Anschriften,
  6. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  7. 7.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht.

Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad,
  3. 3.
    Alter,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    Anschriften und
  7. 7.
    gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(6) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

(7) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf in diesen Fällen nur erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören.

(8) Die Auskunftssperren nach Absatz 6 und 7 enden spätestens mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie können auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung der Auskunftssperre sowie frühestens 6 Monate und spätestens 3 Monate vor Löschung der Auskunftssperre hinzuweisen.

(9) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. 1.
    soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. 2.
    in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.