§ 9 JuZuV - Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für

  1. 1.

    den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,

  2. 2.

    die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel.

(2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2023 vom 5. Dezember 2022 (StAnz. 2023 S. 215), geändert durch Anordnung vom 8. Dezember 2022 (StAnz. 2023 S. 224), keine abweichende Zuweisung vorsieht.