§ 47 StrG LSA - Straßenreinigung, Winterdienst
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) Die Gemeinde hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.
(2) Die Gemeinde ist zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen besondere Gehwege nicht ausgewiesen sind, ist ein Streifen von 1,5 Meter Breite als Gehweg zu behandeln.
(3) Die Gemeinde kann für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen den Winterdienst nach § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich der bezüglich winterlicher Witterungsverhältnisse bestehenden Verkehrssicherungspflicht durch Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger übernehmen.
(4) Individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes oder der Reinigung sind, unbeschadet der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen.