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Art. 116 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand zu beantragen.