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§ 1a AÜG - Anzeige der Überlassung

Bibliographie

Titel
Arbeitnehmerüberlassung
Redaktionelle Abkürzung
AÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-31

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  2. 2.
    Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  3. 3.
    Beginn und Dauer der Überlassung,
  4. 4.
    Firma und Anschrift des Entleihers.