Art. 15 AGVwGO - (Zu § 68 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt bei Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts nach dem Ausländergesetz, wenn sie während des Verfahrens zur Anerkennung als Asylberechtigter oder bis zu einem Jahr nach dessen bestandskräftigem Abschluß ergangen sind.