§ 16a KSVG - Pflegeversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.