§ 4 LWPrG - Wahlprüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWPrG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Der Landtag bildet einen Wahlprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Landtages vor.
(3) Soweit der Abgeordnete dadurch aus dem Landtag ausscheidet, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, des Landesverfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann die Vorbereitung unterbleiben. In diesen Fällen wird die Feststellung auf Antrag des Präsidenten des Landtages unmittelbar vom Landtag getroffen.
(4) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.