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§ 91 SchulG M-V - Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Der Landesschülerrat vertritt die Schüler der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann.

(2) Der Landesschülerrat besteht aus bis zu je vier Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte.

(3) Die Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtschülerräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Landesschülerrates ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wählbar als Vertreter oder Ersatzmitglied ist jeder Schüler, der zum Zeitpunkt seiner Wahl Mitglied eines Schülerrates oder eines Kreis- oder Stadtschülerrates ist. Der Landesschülerrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landesschülerrates weiter.

(4) Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und mindestens vier weitere Schüler angehören. Im Vorstand sollen Schüler aller Gruppen nach Absatz 2 vertreten sein. § 75 Abs. 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde informiert den Landesschülerrat über alle wichtigen allgemeinen Angelegenheiten des Schulwesens und erteilt ihm die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte. Der Landesschülerrat wird vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die schulischen Interessen der Schüler berühren, angehört.

Dieses gilt insbesondere für allgemeine Bestimmungen über die

  1. 1.
    Bildungs- und Erziehungsziele mit Ausnahme der Rahmenpläne, die Zulassung von Schulbüchern, Lehr- und Lernmitteln,
  2. 2.
    Aufnahme der Schüler in Schulen in öffentlicher Trägerschaft, Wahl der Bildungsgänge sowie die Übergänge zwischen den Schularten,
  3. 3.
    Versetzungen, Prüfungen, Abschlüsse und Berechtigungen,
  4. 4.
    Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
  5. 5.
    Mitwirkung von Schülern und Erziehungsberechtigten,
  6. 6.
    Durchführung von Schulversuchen.

(6) § 80 Abs. 8 gilt entsprechend.