§ 14 GemO - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,
- 1.die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
- 2.die entmündigt sind oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen, wenn sie nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nachweisen, daß die Pflegschaft mit ihrer Einwilligung angeordnet ist.