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§ 42 LEntG - Anhängige Verfahren

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
LEntG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
214.2

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.