§ 42 LEntG - Anhängige Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- LEntG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.