§ 16 JAPG - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus:
- 1.einen Antrag,
- 2.ein mindestens zweieinhalbjähriges Studium der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
- 3.die Immatrikulation im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,
- 4.den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
- 5.den Erwerb der großen Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht, die in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung vorgesehen sind,
- 6.den Erwerb eines Leistungsnachweises in einem Grundlagenfach,
- 7.den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,
- 8.den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen nach § 4 Abs. 2 vermittelt worden sind,
- 9.den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeiten (§ 7 Abs. 1).
(2) Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als großer Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 5 oder als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt. Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann auch durch ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens einem Jahr an einer ausländischen Universität im nicht deutschen Sprachgebiet geführt werden, wenn der Studierende nachweist, dass er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.
(3) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.
(4) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nr. 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nr. 8 regelt eine nach § 33 zu erlassende Prüfungsordnung.