§ 235 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Ändert sich die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 auch für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes), so hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
- 1.die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 in der Weise anzupassen, daß er den höchsten Einheitslohn (Leistungsbemessungsgrenze) in Höhe der neuen Beitragsbemessungsgrenze festsetzt und die Tabellen entsprechend ändert,
- 2.die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 an die nach Nummer 1 geänderte Tabelle zu § 112 Abs. 1 anzupassen.
2Er kann dabei bestimmen, daß die geänderten Tabellen mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) anzuwenden sind, in dem sich die Beitragsbemessungsgrenze geändert hat.