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Art. 19 BayStatG - Hinweispflichten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf

  1. 1.
    Zweck, Art und Umfang der Erhebung und ihre Rechtsgrundlage;
  2. 2.
    die Geheimhaltung (Art. 17);
  3. 3.
    die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;
  4. 4.
    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);
  5. 5.
    die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;
  6. 6.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);
  7. 7.
    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (Art. 16);
  8. 8.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern;

Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.