Anlage 1 UVPG NW - Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
Amtliche Abkürzung
UVPG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

Anlage 1
(zu § 1)

Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.
Nr.VorhabenSp.1Sp.2
1.(weggefallen)
2.(weggefallen)
3.(weggefallen)
4.Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
5.Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist X
6.Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweistX
7.Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
8.Bau einer sonstigen Straße nach LandesrechtA
9.Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
10.Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
11.Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
a)mit BeschneiungsanlagenX
b)ab 10 ha Größe ohne BeschneiungsanlagenA
c)von 2 bis unter 10 ha Größe ohne BeschneiungsanlagenS
12.Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen
a)mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchenX
b)bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchenA
13.Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind,
a)ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,X
b)ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,A
c)von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird;S
d)bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. S
14.Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
a)ab einer Größe von 2 ha LandesforstgesetzesA
b)bis zu einer Größe von weniger als 2 haS
15.Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,
Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
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