§ 80 SächsDO
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung des Disziplinarsenats gebunden.