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§ 80 SächsDO

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung des Disziplinarsenats gebunden.