§ 27 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Landeslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers oder in der des Aufdrucks unterscheiden.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislisten enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Stadtteil, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Die Stimmzettel für die Wahl nach Landeslisten enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Vor- und Familiennamen der an erster Stelle im Wahlvorschlag genannten Person; kein Bestandteil des Stimmzettels ist die als gesondertes Dokument ausgestaltete informatorische Anlage mit der Auflistung aller im Wahlvorschlag genannten Personen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Stadtteil, Geburtsjahr und Beruf. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach den Stimmzahlen der Wahlvorschläge bei der letzten Bürgerschaftswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen an. Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes an.
(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemein verständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.