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Art. 125 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) 1Nur der Landtag kann feststellen, dass der verfassungsmäßige Zustand des Landes gefährdet ist. 2Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen. 3Der Beschluss kann die Freizügigkeit, das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht und das Recht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder einschränken.

(2) 1Der Beschluss wird nach drei Monaten unwirksam, wenn in ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. 2Er kann unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden.