§ 14 VerfGHGO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, den der Vorsitzende bestimmt. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 160 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.
(2) Ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist die Entscheidungsformel in einer Niederschrift festzuhalten unter Angabe der Richter, die hierbei mitgewirkt haben.