§ 25 ElektroG - Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Amtliche Abkürzung
- ElektroG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-59
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel- und Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Sammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.
(2) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
- 1.
ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahmestellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Absatz 5 einbezogen sind,
- 2.
bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollständiges Verzeichnis über die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenommene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 angerechnet werden sollen, und
- 3.
bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte.
Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet. Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2 hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.
(4) Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers und den Nachweis der Zertifizierung nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten enthalten. Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.