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§ 149 HGO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Für ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.