Art. 45 BayWaldG - Verfahrensvorschriften für Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) In Verfahren wegen Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde vor Abschluss der Ermittlungen unter Übersendung der Akten zu hören. Bei Forstordnungswidrigkeiten stehen dieser die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu. Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach § 36 OWiG zuständige Stelle tätig geworden ist.
(2) In diesen Verfahren ist der unteren Forstbehörde Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ein Beamter der Staatsforstverwaltung kann an einer Hauptverhandlung teilnehmen. Ihm kann das Wort erteilt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann für mehrere untere Forstbehörden einen Beamten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 bestimmen.
(3) Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. Die Anklageschrift und alle die Instanz oder das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde abschließenden Entscheidungen sind ihr mitzuteilen.
(4) In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) Forststraftaten im Sinn von Absatz 1 sind Straftaten nach §§ 242 bis 248a, 267, 303, 304, 308 bis 310a des Strafgesetzbuchs, wenn sie gegen
- 1.Wald, dem Wald gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 gleichgestellte Flächen, Holzbringungsanlagen und Einfriedungen oder
- 2.Walderzeugnisse, die noch nicht zum Verkauf oder Verbrauch hergerichtet sind,
begangen werden.
(6) Forstordnungswidrigkeiten im Sinn von Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt II des Fünften Teils.