§ 92a IRG - Inhalt des Ersuchens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Amtliche Abkürzung
- IRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-87
Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
- 1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
- 2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
- 3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
- 7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.