§ 103 SchulG M-V - Schulträger
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schulträger sind:
- 1.
die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,
- 2.
die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, Berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien,
- 3.
die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft für Schulen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 4.
das Land, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für landwirtschaftliche Fachschulen sowie
- 5.
das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es nach Absatz 2 und nach § 132 Schulen in seine Trägerschaft übernommen hat.
Die Trägerschaft erstreckt sich auch auf Klassen oder Jahrgangsstufen anderer Schularten, die mit der Schule organisatorisch verbunden sind.
(2) Das Land kann Träger von Schulen besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung sein. § 105 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.