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§ 3 AbfAlG M-V - Entsorgungspflichtige Körperschaften

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
Amtliche Abkürzung
AbfAlG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben als zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG (entsorgungspflichtige Körperschaften) die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können Abfälle, die sie wegen ihrer Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können (§ 3 Abs. 3 AbfG), mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. Dies gilt auch für Verpackungsabfälle oder sonstige hausmüllähnliche Abfälle, die in großen Mengen in gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen anfallen, wenn sie die entsorgungspflichtige Körperschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand stofflich verwerten kann und dem Besitzer oder einem von ihm zu beauftragenden Dritten Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

(4) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Insbesondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie zur Schadstoffminimierung.

(5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Dritter bedienen, wenn diese zuverlässig und sachkundig sind. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben sicherzustellen, daß von ihnen genutzte Entsorgungseinrichtungen und -anlagen Dritter nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und entsprechend überwacht werden.