§ 10 SächsBestG - Verantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-4
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
- 1.der Ehegatte,
- 2.die Kinder,
- 3.die Eltern,
- 4.die Geschwister,
- 5.der sonstige Sorgeberechtigte,
- 6.die Großeltern,
- 7.die Enkelkinder,
- 8.sonstige Verwandte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 7 und 8) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 929), bleiben unberührt.