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§ 20 HmbHG - Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.
    für die Oberassistentinnen und Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
  2. 2.
    für die Oberingenieurinnen und Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung sowie in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.