§ 20 HmbHG - Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.für die Oberassistentinnen und Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
- 2.für die Oberingenieurinnen und Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung sowie in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.