Art. 17 BayWG - Umsetzung durch Rechtsverordnung
(Abweichend von § 23 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-UG
1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird vorbehaltlich des Satzes 2 ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß §§ 23, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsverordnungen zum Schutz des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 WHG, zum Schutz der Gewässer vor prioritären Stoffen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 12 WHG und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG zu erlassen. 3Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinn des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf Bayern beschränkte Verbandsanhörung vor Verordnungserlass durchzuführen.