§ 14 GO LT - Form und Einberufung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Ausschüsse können einberufen werden
- a)
in Form von persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder, berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen und
- b)
in Form der Teilnahme von Mitgliedern sowie berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen unter vollständiger oder teilweiser Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.
Im Regelfall sind Ausschüsse in Form von Satz 1 Buchstabe a einzuberufen.
Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, entscheidet im Einvernehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses, ob in begründeten Ausnahmefällen die Sitzung in Form von Satz 1 Buchstabe b einzuberufen ist.
(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Ausschuss unter Angabe der Form und Tagesordnung ein. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung festsetzen.
(3) Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt.
(4) Form, Ort und Zeit der Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.