§ 60 StrGVorschriften zum Schutz der Straßen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Es ist verboten,
- 1.auf den Seitenstreifen, Böschungen und in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder absichtlich zu treiben;
- 2.auf Straßen Gegenstände so zu befördern, dass die Straße durch die Ladung beschädigt werden kann;
- 3.das Anwenden mit Ackergeräten so vorzunehmen, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann;
- 4.in die Entwässerungsanlagen von Straßen Flüssigkeiten aller Art einzuleiten oder den Wasserablauf zu hemmen.
(2) Zum Schutze der Straßen kann der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen durch Rechtsverordnung weitere Handlungen an oder auf öffentlichen Straßen verbieten, durch welche die Straßen beschädigt werden können.
(3) Die Gemeinden können, wenn besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, durch Satzung für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen weitere Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 erlassen, aber auch Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 zulassen.
(4) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.