§ 53 SBG - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand, deren Aufgabengebiet bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen von der Auflösung oder Umbildung berührt wird (§ 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und deren Versetzung nach § 29 nicht möglich ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.
(3) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören.