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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 27 GGO - Beteiligung des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.