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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 25 SchO - Verhandlungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Erforderlichenfalls ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.