Art. 103 BayHSchG - Sondervorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) 1Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. 2Geht dem Staatsministerium eine Beanstandung des Diözesanbischofs gemäß Art. 3 § 3 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl zu, scheidet das betroffene Mitglied der Hochschule aus der katholisch-theologischen Fakultät aus; über die Zuordnung zu einer anderen Fakultät entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. 3Liegen für Professoren, Professorinnen oder andere Personen, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. II Satz 2 und Art. 5 Abs. I des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nicht mehr vor, gliedert das Staatsministerium nach gutachterlicher Einvernahme des Landeskirchenrats das betreffende Mitglied der Hochschule nach dessen Anhörung aus der evangelisch-theologischen Fakultät aus; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. 2Die Verleihung kann widerrufen werden.
(3) Die Ukrainische Freie Universität in München kann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht unbeschadet der Art. 76 ff. nach dem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).