§ 153 GOLT - Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Er sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt er die Sitzung.
(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.