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§ 49 IngG LSA - Beteiligte am Verfahren

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Ingenieurkammer und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.